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Ferienwohnungen

Wenn eine Wohnung als Ferienwohnung ohne behördliche Genehmigung vermietet wird, droht ein Bußgeldbescheid von bis zu 500.000,00 Euro. Die Behörde ist bei der Ermittlung von Namen und Adressen äußerst kreativ und effektiv geworden. Auch das Denunziantentum ist in Berlin mittlerweile stark ausgeprägt. In unserer Kanzlei wurden sogar mehrere Fälle bearbeitet, bei denen ein Ex-Partner den entscheidenden Tipp gegeben hat. Die Folgen sind meist teuer.

Wenn Sie von einer Behörde angeschrieben und um Stellungnahme gebeten werden, sollten Sie dies nicht auf die leichte Schulter nehmen oder den Brief gar unbeachtet zur Seite legen. Mit den richtigen Argumenten lassen sich Strafen vermeiden oder deutlich reduzieren. Bei Nichtbeantwortung oder auch falsche Beantwortung, wird Ihnen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Bußgeldbescheid zugestellt. Unserer Beobachtung nach werden die Bußgelder von Jahr zu Jahr höher. Eine Bußgeldhöhe von 30.000,00 bis 50.000,00 Euro ist mittlerweile keine Seltenheit mehr. Spätestens jetzt ist der Gang zum Rechtsanwalt zwingend erforderlich.

Verwaltung und Gesetz unterteilen die Vermietung von Ferienwohnungen in zwei Fallgruppen:

49%-Regelung

Wenn Sie maximal 49 Prozent des Wohnraums an Feriengäste vermieten, brauchen Sie hierfür keine Genehmigung. Allerdings muss dies beim Bezirksamt angezeigt werden und man erhält dann eine Registriernummer. Diese Registriernummer ist bei Angebot der Wohnung im Internet anzugeben. Ist die Registriernummer nicht vorhanden oder wird diese nicht angegeben, drohen Geldstrafen.

Keine gute Idee ist es, der Behörde vorzutäuschen, dass nur 49 Prozent des Wohnraums an Feriengäste vermietet werden, um dann tatsächlich doch die gesamte Wohnung zu vermieten. Sie würden zwar zunächst die erforderliche Registriernummer erhalten, das jeweilige Bezirksamt überprüft jedoch die gemachten Angaben. So wird akribisch das Internet überwacht, ob auch tatsächlich nur die beantragte Wohnfläche vermietet wird. Wurde das Bezirksamt getäuscht, kommt es zu strikten Geldstrafen.

Vermietung der gesamten Wohnung

Soll die gesamte Wohnung vermietet werden, muss hierfür eine Genehmigung beantragt werden. Das Genehmigungsverfahren ist aufwändig und mit einigen Fallstricken versehen. Problematisch ist vor allem, wenn mehrere Wohnungen vorhanden sind. Hier ist auf jeden Fall anwaltlicher Rat sinnvoll, da ein Antrag auf eigene Faust schnell von der Behörde abgelehnt ist.

Liegt Ihr Hauptwohnsitz beispielsweise in Berlin und Sie besitzen tatsächlich auch nur eine Wohnung, müssen Sie nur Ihren Lebensmittelpunkt in Berlin nachgewiesen. Dann ist eine Nutzung als Ferienwohnung möglich. Hierbei helfen wir gern, denn bei der Beantragung können viele Fehler gemacht werden. Das Bezirksamt hat schließlich in aller Regel kein großes Interesse, eine Genehmigung zur Nutzung als Ferienwohnung zu erteilen.

Strenger sind die Voraussetzungen, wenn zwei Wohnungen in Berlin bestehen. Hier ist es sehr schwer, eine Nutzung als Ferienwohnung durchgesetzt zu bekommen.

An dieser Stelle sei davor gewarnt, die Zweitwohnung zu verschweigen, denn das Bezirksamt überprüft aktuelle und frühere Anmeldungen von Zweitwohnungen. Dies ist nach unserer Erfahrung gängige Verwaltungspraxis. Insoweit ist es auch hier sinnvoll, sich anwaltlich beraten zu lassen.

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