Zweckentfremdung

Gewerbliche Nutzung

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Gewerbliche Nutzung

In Berlin herrscht nicht nur akute Wohnungsnot, sondern es gibt auch viel zu wenig Gewerberäume. Nicht selten wird deshalb schlicht eine Privatwohnung als Gewerberaum umfunktioniert. Dies ist zwar schnell und einfach getan, aber halt auch strikt verboten.

Nutzen Sie eine Privatwohnung gewerblich, wird das Bezirksamt dies untersagen und mit Zwangsgeld drohen. Darüber hinaus wird in aller Regel eine Geldbuße in Höhe von 40.000,00 bis 80.000,00 Euro festgesetzt. Wurde die Wohnung baulich derart verändert, dass eine Bewohnung nicht mehr möglich ist, muss wieder ein bewohnbarer Zustand hergestellt werden. Sie müssen also z.B. wieder Bad oder Küche einbauen.

Eine Genehmigung für die Umwandlung von Wohnraum zu Gewerberäumlichkeiten zu erhalten, ist extrem schwierig. Um die richtigen Argumente und Unterlagen der Behörde vorzubringen, ist eine anwaltliche Vertretung zwingend erforderlich. Nur so ist sichergestellt, dass die Behörde Ihren Antrag nicht schon im Voraus ablehnt.

Das Gesetz sieht eine Möglichkeit der Genehmigung bei sozialen Einrichtungen, für Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- oder gesundheitliche Zwecke vor. Dies jedoch nur wenn, andere Räume nicht zur Verfügung stehen oder nicht zeitgerecht geschaffen werden können. Ob es sich um eine solche Einrichtung handelt, wird von der Behörde sehr genau geprüft. Um langwierige und kostenintensive Verfahren zu umgehen, ist eine anwaltliche Beratung angeraten. Denn die Behörde erhebt auch eine Gebühr, wenn ein Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.

Sollte sich in den Räumlichkeiten jedoch schon länger ein Gewerbe befinden, kann dieses Gewerbe Bestandsschutz haben. Dies ist besonders wahrscheinlich, wenn es sich um das eigene Gewerbe handelt. Aber auch wenn eine Umwidmung der Räumlichkeiten durch die Baubehörde vorgenommen wurde, bestehen gute Chancen. Aber auch hier liegt der Teufel im Detail. Eine anwaltliche Beratung ist deshalb anzuraten.

Aber Vorsicht: eine zweckentfremdungsrechtliche Genehmigung ersetzt keine Bau- oder Nutzungsgenehmigung und umgekehrt. Um langwierige Genehmigungsverfahren zu vermeiden, ist es ratsam, die Anträge parallel bei den unterschiedlichen Behörden zu stellen.

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