Zweckentfremdung

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Die zweckfremde Nutzung von Wohnraum wird von den Bezirksämtern zum Teil mit drakonischen Strafen belegt. Nicht selten werden Privatpersonen von einem Bußgeldbescheid über 30.000,00 Euro und mehr überrascht.

Aber auch Unternehmer oder Freiberufler werden mit hohen Zwangsgeldern und Bußgeldbescheiden dazu gezwungen, Wohnraum wiederherzustellen. Jedoch sind diese Bescheide oftmals rechtswidrig. Hier kann nur ein Anwalt, der sich auf dem Gebiet des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes auskennt, zu einer glimpflicheren Strafe verhelfen oder sogar erreichen, dass der Bußgeld- bzw. Zwangsgeldbescheid in Gänze aufgehoben wird.

Dies hat folgenden Hintergrund:

Der Senat von Berlin hat festgestellt, dass es für die Bevölkerung zu einer Verknappung von angemessenem und damit bezahlbarem Wohnraum gekommen ist. Die durchschnittliche Bevölkerung werde immer näher an die Stadtgrenze oder gar darüber hinaus vertrieben. Die Ursachen seien vielfältig, wenngleich als Hauptschuldige die spekulativen Investoren und die Ferienwohnungsvermieter ausgemacht wurden.

Aus diesem Grund wurde in Berlin im Mai 2014 das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz eingeführt. Demnach ist es verboten, ohne Erlaubnis Wohnraum nicht bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Inhalt, der Umfang und die Voraussetzungen des Verbotes richten sich nach der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum.

Was eine Zweckentfremdung darstellt, ist abschließend in dem Gesetz geregelt. So wird eine Zweckentfremdung angenommen, wenn Wohnraum:

Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass es ein generelles Verbot von Zweckentfremdung von Wohnraum gibt. In der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung gibt es zahlreiche Regelungen und Ausnahmen, die eine Zweckentfremdung erlauben.

Grundsätzlich kann eine Genehmigung der Zweckentfremdung auf Antrag erteilt werden, wenn vorrangige bzw. schutzwürdige Interessen für die Zweckentfremdung bestehen oder wenn Ersatzwohnraum geschaffen wird. Solche besonderen bzw. schutzwürdigen Interessen können z.B. die Schaffung sozialer Einrichtungen für Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- oder gesundheitliche Zwecke sein. Ein solches Interesse kann auch gegeben sein, wenn der Wohnraum nicht mehr erhaltungswürdig ist oder die Erhaltung des Wohnraums die wirtschaftliche Existenz des Eigentümers gefährdet.

Für Ferienwohnungen kann ein solches Interesse gegeben sein, wenn eine Kurzzeitmiete lediglich während eines längeren Urlaubs vorliegt. Wenn also ein Rentnerpaar von Januar bis März auf den Kanaren überwintert, können diese ihre Wohnung als Ferienwohnung vermieten.

Werden Unterlagen nicht wie von der Behörde entsprechend gewünscht eingereicht, kann es ohne weiteres drei Jahre dauern, bis die Behörde über einen Antrag entscheidet. In diesen drei Jahren liegt die Immobilie brach, was viel Geld kostet.

Deshalb ist es sinnvoll, sich von einem Rechtsanwalt bereits bei der Antragstellung unterstützen zu lassen. Aufgrund jahrelanger Erfahrung ist unserer Kanzlei bekannt, welche Unterlagen in welcher Form eingereicht werden müssen, damit das Bezirksamt einen Antrag möglichst schnell und auch positiv entscheidet.

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